Satzung - Weinfreunde "Königinnenwingert" Oberfell e.V.

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Information
 
Satzung
  
  
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Weinfreunde „Königinnenwingert“ Oberfell, im Weiteren Verein genannt. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Oberfell. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  
§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der Weinkulturlandschaft Mosel und die Förderung des Tourismus. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Anlegung und Bewirtschaftung von Weinbergen in Brachflächen und durch Veranstaltungen rund um den Wein. Der Verein macht sich hierbei die Vorarbeiten der Ortsgemeinde Oberfell und des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel zum Thema „Gemeindewingert“ in der guten Weinlage Oberfeller Rosenberg zunutze. In einem Bewirtschaftungsvertrag wird mit einem Weingut die Grundlage für die Vereinstätigkeit festgeschrieben. Es wird auch künftig der fachliche Rat des DLR-Westerwald-Osteifel in Anspruch genommen.

  
§3 Schirmherrschaft

Der Verein steht unter der Schirmherrschaft der Deutschen Weinkönigin 2009/2010, Sonja Christ- Brendemühl.

  
§4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Aufnahme von Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Es besteht die Möglichkeit der aktiven und passiven Mitgliedschaft. Aktive Mitglieder erbringen Arbeitsleistungen im Weinberg nach persönlicher Möglichkeit. Die Bereitschaft ist im Aufnahmeantrag zu bekunden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Übernahme der Patenschaft über einen oder mehrere Rebstöcke. Je Rebstock ist eine Aufnahmegebühr von 50 € zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist gleichzeitig der Jahresbeitrag für das erste Kalenderjahr. Dieser wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. April 2015 (unter Top 8) auf 10 € festgelegt. Über eine eventuelle Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung. Durch Vorstandsbeschluss können weiteren Personen, z.B. Oberfeller Weinköniginnen und Grundstückseigentümern von bewirtschafteten Flächen, Patenschaften über einen Rebstock ohne Zahlung einer Aufnahmegebühr übertragen werden (Ehrenpatenschaften). Neben der Mitgliedschaft wird auch zugelassen, dass Patenschaften ohne Mitgliedschaft übernommen werden können. Diese Patenschaften erlöschen nach einem Jahr, wenn keine Verlängerung durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats beantragt wird. Eine - auch anteilmäßige - Erstattung geleisteter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.

  
§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
       
  1. Mit dem Tod des Mitgliedes
  2. Durch freiwilligen Austritt
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein  
  
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt oder sich vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Patenschaft über den/die Rebstöcke des ausscheidenden Mitgliedes geht auf den Verein zurück.
  

§ 6 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins werden für die Anpflanzung und Bewirtschaftung von Weinbergen als Maßnahme zur Erhaltung der Weinkulturlandschaft Mosel verwendet. Von dem erzeugten Wein erhält jedes Mitglied bzw. jeder Pate im Aufnahmejahr 2 Flaschen Wein, danach im Jahr 1 Flasche je Patenrebstock jeweils zur Selbstabholung beim Verein, sofern eine Verlängerung beantragt wurde. Wenn nicht genügend Wein erzeugt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung. Wird darüber hinaus Wein hergestellt, soll dieser verkauft werden. Der Erlös wird für Landschaftspflege, Tourismus- und Kulturförderung zweckgebunden verwendet.
  

§7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
     
  1. Die Vorstandschaft   
  2. Die Mitgliederversammlung

§8 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:
       
  1. Dem/der 1.Vorsitzenden   
  2. Dem/der 2. Vorsitzenden   
  3. Dem/der Schriftführer-in   
  4. Dem/der Schatzmeister-in   
  5. Bis zu 5 Beisitzern
 
Die Vorstandschaft wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n vertreten. Jede/r ist einzelvertretungsberechtigt.
  

§ 8a Zuständigkeit der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
 
       
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festlegung einer Tagesordnung   
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung   
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung  
  
Zu den Vorstandssitzungen wird mindestens 1 Woche vorher schriftlich oder per Mail eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Über die Sitzungen sind vom Schriftführer oder dessen Vertreter Protokolle zu führen, die von dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  
§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt bis spätestens 1 Woche vor der Sitzung per E-Mail; wenn das nicht möglich ist, per Briefpost. Die einzelnen Mitglieder können beantragen, grundsätzlich per Briefpost eingeladen zu werden. Ferner wird durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel auf die Mitgliederversammlung hingewiesen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Sie ist zu berufen
       
  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert   
  2. jährlich einmal   
  3. wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4.    
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe  
       
  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und dessen Entlastung   
  2. Wahl und ggf. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes   
  3. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages   
  4. Genehmigung des Bewirtschaftungsvertrages   
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins   
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  
§ 10 Beurkundung der Vereinsbeschlüsse

Über die in Versammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
  

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Kulturförderung der Gemeinde Oberfell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  
§ 12 Ergänzender Beschluss

Sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGB, insbesondere zu Fristen und Verfahrensweisen bei Einsprüchen. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.03.2010 beschlossen und   in der Mitgliederversammlung am 01.04.2011 geändert. Die zweite Satzungsänderung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 01.04.2016.

  
Oberfell, 01.04.2016
       

 
Copyright 2018. All rights reserved.
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü